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Rechtliche Hinweise zur Kündigungshilfe

Entwurf und Versand

Die Kündigungshilfe erstellt aus den eingegebenen Angaben einen standardisierten Kündigungsentwurf.

Das Tool versendet das Schreiben nicht automatisch.

Die Kündigungshilfe übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Kündigung oder Sonderkündigung im konkreten Fall besteht, fristgerecht zugeht oder rechtlich wirksam wird.

Kündigungstermin und Vertragsprüfung

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist müssen anhand der für den konkreten Vertrag geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen geprüft werden.

Das Schreiben nennt den nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt.

Sonderkündigung

Der optionale Sonderkündigungsbaustein stellt nicht fest, dass tatsächlich ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht und innerhalb welcher Frist es ausgeübt werden kann, hängt insbesondere vom konkreten Anlass, Versicherungsvertrag und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen ab.

Ein eingegebener Grund oder Ereigniszeitpunkt wird nicht automatisch rechtlich geprüft.

Versand, Zugang und Frist

Der Anwender muss selbst einen geeigneten Übermittlungsweg wählen.

Bei Kündigungen kann der rechtzeitige Zugang beim Versicherer maßgeblich sein. Versanddatum, Versandweg und – soweit möglich – Zugang sollten dokumentiert werden.

Für einzelne gesetzliche Erklärungen können abweichende Fristregeln gelten.

Form und elektronisches Zeichenfeld

Das Zeichenfeld erzeugt ein elektronisches Unterschriftsbild. Es ist keine qualifizierte elektronische Signatur.

Für viele Erklärungen kann Textform oder eine andere einfache Übermittlungsform ausreichen.

Ist gesetzliche Schriftform einzuhalten und soll sie durch elektronische Form ersetzt werden, kann eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sein.

Maßgeblich sind die gesetzlichen und wirksamen vertraglichen Form- und Übermittlungsanforderungen.

Lebens- und Rentenversicherungen

Nicht jeder Lebens-, Renten- oder Altersvorsorgevertrag kann mit Auszahlung eines Rückkaufswerts beendet werden. Bei bestimmten Vertragsarten können Kündigung, Verwertung oder Auszahlung eingeschränkt sein.

Teilkündigungen

Ob einzelne versicherte Personen oder Vertragsbestandteile isoliert gekündigt werden können, richtet sich nach Vertrag und Bedingungen.

Eine Teilkündigung soll nicht automatisch als Kündigung des gesamten Versicherungsvertrags ausgelegt werden.

Keine automatische Versicherungsvermittlung

Die bloße Nutzung oder technische Erstellung eines Kündigungsentwurfs ist nicht automatisch Versicherungsberatung oder Versicherungsvermittlung.

Wird die Kündigungshilfe jedoch im Rahmen eines tatsächlichen Versicherungsvermittlerkontakts eingesetzt, bleiben die gesetzlichen Berufs-, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des konkret handelnden Vermittlers unberührt.